FAQ

Förderer der Grundschule Pöcking

Projektleitung: Iris Suckfüll und Sabrina Mandlmeier

Ein Projekt der Stiftung für Pöcking

IBAN: DE34 7025 0150 0029 1397 89


    

Grundschul ABC der GS Pöcking


    

Interessante Links für Eltern

Festlegungen zur Arbeit des Elternbeirats:

http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-mehr/elternbeirat.html

 

Das bayerische Schulsystem im Überblick:

http://www.km.bayern.de/eltern/schularten.html

 

Informationen zur Vereinbarkeit von Schule und Beruf:

http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-familie.html

 

Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber der Schule:

http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html


Lesepaten

Die Stiftung für Pöcking möchte mit dem Projekt "Kinder- und Jugend - Leseförderung" Kindern helfen, den Zugang zum Lesen zu finden, die Lesefreude wecken und somit das Lernen leichter machen. Auch in diesem Schuljahr stehen Lesepaten kostenfrei zur Verfügung, die sich einmal pro Woche mit Schulkindern zum gemeinsamen Lesen treffen. Die Termine werden individuell vereinbart. Bitte wenden Sie sich an die Klassenlehrer und -lehreinnen Ihres Kindes und wir werden den idealen Lesepaten für Ihr Kind finden.


Klassenelternsprecher, Elternbeirat

Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter für die Dauer eines Jahres.

Der Klassenelternsprecher nimmt die besonderen, seine Klasse betreffenden schulischen Belange der Erziehungsberechtigten wahr. Er soll in diesem Rahmen das Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften vertiefen, das Interesse und die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder wahren und pflegen sowie Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten mit der Lehrkraft oder dem Schulleiter besprechen.

Gegebenenfalls soll der Klassenelternsprecher auch zwischen Eltern und Klassenlehrer vermitteln, wobei zunächst vor allem auf persönliche Aus- sprachen zwischen den Betroffenen hingewirkt werden soll.


Schulbesuch

Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (z.B. Unterrichtsgang, Wandertag, Schulfest ...) teilnimmt. Sie müssen auch auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler achten und die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen (Art. 76 BayEUG).

Zurückstellung vom Schulbesuch

Ist Ihr Kind vor dem Stichtag geboren und körperlich und/oder geistig noch nicht so weit entwickelt, dass es erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann und besteht darüberhinaus kein Anlass zur Überweisung an eine Förderschule, so kann das Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Schulpflicht

Zum Schuljahr 2015/16 werden alle Kinder schulpflichtig, die am 30. September 2016 sechs Jahre als sind oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Bei Kindern die nach dem 30. September 2009 geboren wurden haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder die nach dem 31. Dezember 2008 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.


Unterrichtsbefreiung / Beurlaubung

Die Befreiung Ihres Kindes vom Unterricht in einzelnen Fächern (z.B. vom Sport) ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen sonstiger körperlicher Beeinträchtigungen an diesem Unterricht nicht teilnehmen kann.
Beurlaubungen vom Unterricht an einem oder an mehreren Tagen sind nur in dringenden Ausnahmefällen möglich, wenn die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher diese Beurlaubung schriftlich beantragen. Eine vorzeitige Beurlaubung vor Ferienbeginn oder für Urlaubsfahrten ist grundsätzlich nicht möglich.

Gesetzliche Unfallversicherung

Jede Schülerin und jeder Schüler ist durch den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich Pausen) und auf die sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Besichtigungen, Schullandheimaufenthalte) sowie auf den Schulweg bzw. auf den Weg zu und von einer Schulveranstaltung.